Seid Mai 2018 mit Gültigkeit der DSGVO gelten insgesamt strengere Informationspflichten.
Jedoch gelten für viele Betreiber von Videoüberwachungsanlagen Erleichterungen in der Hinweispflicht. So hat der nationale Gesetzgeber mit § 4 Abs. 2 BDSG neu von den Öffnungsklauseln in diesem Bereich Gebrauch gemacht eine nur wenig von der bisherigen Regelung abweichende Vorschrift erlassen.
So ergeben sich folgende Mindestanforderungen:
- Umstand der Beobachtung – Piktogramm mit Kamerasymbol
- Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen (Name einschließlich Kontaktdaten)
Diese Vereinfachung gilt allerdings nicht, wenn die durch Videoüberwachung erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden können (z.B. bei Mitarbeitern). In diesen Fällen müssen betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO informiert werden. Für viele Bereiche öffentlich zugänglicher Räume greift jedoch diese die Erleichterungen.
Im Art. 12 in Verbindung mit Art. 13 DSGVO werden diese Pflichten deutlich ausgeweitet.
So ergeben sich hier folgende Mindestanforderungen:
- Umstand der Beobachtung – Piktogramm mit Kamerasymbol
- Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen (Name einschließlich Kontaktdaten)
- Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (soweit vorhanden, dann aber zwingend)
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
- Angabe des berechtigten Interesses
- Dauer der Speicherung
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, …).
Diese Informationen sind unentgeltlich in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache bereitzustellen.
Die Änderung im Wortlaut des § 4 Abs. 2 BDSG neu im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 6b Abs. 2 BDSG führt dazu, dass sehr viele der derzeit angebrachten Hinweisschilder ausgetauscht werden müssen. Denn neben der Nennung der verantwortlichen Stelle sind jetzt zwingend Kontaktdaten zu nennen. Hierbei kann es sich um eine oder postalische Anschrift, Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse handeln. Können Daten einer bestimmten Person zugeordnet werden, müssen zwingend die umfangreichen Anforderungen der DSGVO eingehalten werden.
Im Hinblick auf die drastisch gestiegenen Bußgelder, raten wir dringend dazu, gesetzeskonforme Hinweisschilder anzubringen.
Die oben genannten Informationen sind, in Anbetracht der komplexen Rechtslage, lediglich eine Empfehlung zur Kennzeichnung von Videoüberwachungsanlagen. Wir können nicht dafür einstehen, dass die von Ihnen angebrachten Hinweisschilder allen Anforderungen des neuen Datenschutzrechtes entsprechen. Eine eigene rechtliche Beratung ist uns durch die Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes verwehrt und gehört auch nicht zu unserem Leistungssoll.