Gemäß der DIN VDE V 0826-2 liegt der Anwendungsschwerpunkt für Brandwarnanlagen bei Kindertagesstätten, Heimen, Beherbergungsstätten mit bis zu 60 Betten und Bauten mit Sonderregelungen, die keine Aussagen zur Branderkennung enthalten. Hier können Brandwarnanlagen nur dann zur Anwendung kommen, wenn keine Aufschaltung zur Feuerwehr bauordnungsrechtlich gefordert ist.
Die Brandwarnanlage unterscheidet sich in ihrem Schutzziel zunächst nicht von einem Rauchwarnmelder, nämlich anwesende Personen frühzeitig vor Brandrauch und Bränden zu warnen. Zusätzlich kann eine Brandwarnanlage über eine interne Weiterleitung an geschulte Räumungshelfer und/oder weitere hausinterne Stellen (z. B. Pförtner, Pflegestation, Betreuerzimmer, etc.) verfügen. Obgleich die interne Weiterleitung an die Feuerwehr nicht den Bestimmungen entspricht, ist es möglich, eine hilfeleistende Stelle über eine erkannte Brandgefahr zu informieren. Diese können sog. Notruf- oder Serviceleitstellen sein. Dabei ist jedoch in einem Maßnahmenplan festzulegen, wie im Falle einer Meldung vorzugehen ist.
Die Auslösung der Warnsignale bei einer Brandwarnanlage erfolgt durch automatische Melder oder Handfeuermelder. Die Brandwarnung selbst erfolgt in der Regel durch akustische und ggfs. zusätzliche optische Signalgeber. Die ausgesuchten Komponenten müssen der DIN EN 54-Reihe entsprechen und danach zertifiziert sein. Brandwarnanlagen können sowohl als verdrahtete als auch als funkbasierte Lösung realisiert werden.
Die Planung, Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung von Brandwarnanlagen sind in der Norm DIN VDE V 0826-2 geregelt.